Auge um Auge? Zur jüdischen Rezeption des Vergeltungsprinzips

Das Bibelwort „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ aus 2. Mose 21,24 gehört wohl zu den bekanntesten und am häufigsten zitierten Versen der Heiligen Schrift. Meist völlig losgelöst vom Kontext zitiert, wird der Ausdruck oft gar nicht verstanden und kann für alles Mögliche „benutzt“ werden: für Prinzipien wie Rache und Selbstjustiz ebenso wie für Prinzipien von Recht und Gerechtigkeit. Ob in Kunst, Literatur, Politik, Wirtschaft, Sport, ob in Predigten, Stammtischreden oder Fernsehreportagen: Überall kann dieses geflügelte Wort auftauchen und jedes Mal kann es Bedeutungen mit sich tragen, die nicht unbedingt viel mit der Ursprungsbedeutung dieses Ausdrucks zu tun haben.

Die christliche Theologie nennt das Rechtsdenken, das in diesem Vers zum Ausdruck kommt, ius talionis oder „Talionsprinzip“, das „Prinzip der gleichartigen Vergeltung“. Das „Lexikon für Theologie und Kirche“ definiert das ius talionis als

„das Rechtsprinzip der Gleichwertigkeit bei einer Deliktsahndung. Im eigentlichen Sinne versteht man [darunter] … die Schädigung eines Täters in einer der von ihm verursachten Schädigung exakt entsprechenden Form“ (LThK, Sp. 700).

In der Praxis könnte das etwa bedeuten: Wenn ein Mensch einen anderen verprügelt und ihm eine Wunde zufügt, so soll er vor Gericht gestellt werden und ihm soll eine Wunde an derselben Stelle zugefügt werden. Wenn ein Mensch einem anderen absichtlich eine Brandwunde zufügt, so soll ihm vor Gericht eine gleichartige Brandwunde zugefügt werden. Allerdings müsste hinter der Tat wirklich eine böswillige Absicht stehen; eine unabsichtlich begangene Tat, ein Unfall, dürfte nicht auf diese Weise bestraft werden.

Das Talionsprinzip

Das ius talionis durchzieht die Rechtsgeschichte, es ist keineswegs nur in biblischen Kontexten bekannt. Schon um 1930 v. Chr. wurde das Prinzip im sumerischen Recht etabliert (Codex Lipit-Ischtar). Im Codex Hammurabi, einem altbabylonischen Gesetzestext von ca. 1750 v. Chr. gibt es ebenfalls den „Auge um Auge, Zahn um Zahn“-Rechtssatz:

„Wenn ein Bürger das Auge eines (anderen) Bürgers zerstört, so soll man ihm ein Auge zerstören. … Wenn ein Bürger einem ihm ebenbürtigen Bürger einen Zahn ausschlägt, soll man ihm einen Zahn ausschlagen.“ (§§ 196.200)

Nach Meinung der meisten Forscher steht hinter dem Talionsprinzip in der Bibel die Absicht, die damals weit verbreitete Blutrache einzudämmen. Im Alten Vorderen Orient identifizierten sich die Menschen hauptsächlich über ihre Sippen und Familienstrukturen; wenn ein Mensch eine Straftat beging, wurde seine ganze Sippe dafür haftbar gemacht. Die Familie eines Ermordeten hatte beispielsweise das „(Gewohnheits-)Recht“, nicht nur den Mörder, sondern auch seine ganze Großfamilie zu „liquidieren“. Und eben diese sogenannte „überschießende Rache“ sollte durch das Prinzip der gleichartigen Vergeltung verhindert werden.

In der Tora wird diese Sippenhaftung verboten: „Die Väter sollen nicht für die Kinder und die Kinder nicht für die Väter sterben. Jeder soll für seine eigene Sünde sterben.“ (5. Mose 24,16) Später betont auch der Prophet Hesekiel, dass jeder Mensch für seine eigene Sünde und Strafe verantwortlich sei (Hes. 18). Solche Rechtsregelungen waren für die Völker und das Zusammenleben der Menschen im Alten Vorderen Orient ein riesiger Rechtsfortschritt.

Im Unterschied zur Sippenhaftung aber erscheint das ius talionis auch in der Bibel, in der mosaischen Tora. „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ kommt in 2. Mose 21,23-25 vor, in 3. Mose 24,17-22 sowie in 5. Mose 19,16-21. Im Neuen Testament werden diese Verse in Mt. 5,38f aufgenommen. Aber wie wird dieses Wort aufgefasst, was ist damit gemeint?

Traditionelle christliche Interpretation

Die ältere christliche Tradition legt diese Talionsstellen stets wörtlich aus. „Auge um Auge“ bedeutet dann: Wenn ein Mensch einen anderen verletzt, sodass sein Augenlicht verloren geht, so soll dem Täter ein Auge genommen werden. In der europäischen Rechtsgeschichte kam diese Auslegung auch zur praktischen Anwendung: Im Verlaufe des Mittelalters nahmen Körperstrafen bis hin zur Folter, Verstümmelungs- und Todesstrafen immer mehr zu. Häufig wurden sie mit dem biblischen Talionsprinzip begründet.

Martin Luther sah in diesem „Rachegebot“ das typisch alttestamentliche Gesetz par excellence, dem er das Evangelium der Gnade in Jesus Christus entgegenstellte. Er meinte, das Talionsprinzip sei mit dem christlichen Glauben unvereinbar. Im Laufe der Zeit wurde das Talionsprinzip nicht selten als der Inbegriff des Unterschieds zwischen Juden- und Christentum angesehen. Wie der evangelische Theologe Thomas Staubli schreibt, ging diese Sichtweise häufig einher „mit einem latenten … Antijudaismus, der bis heute nachwirkt“ (Staubli, Begleiter durch das Erste Testament, 139).

Neues Testament und neuere christliche Auslegung

Das Neue Testament selbst bietet einige Anhaltspunkte dafür, diesen Gegensatz zwischen Tora und der Lehre Jesu wahrzunehmen; bei genauerer Betrachtung jedoch löst sich der vermeintliche Widerspruch zwischen Altem und Neuem Testament auf.

In der Bergpredigt (Mt. 5,38f) nimmt Jesus Bezug auf das Talionsprinzip und stellt ihm entgegen: „Widersteht nicht dem Bösen, sondern wenn jemand dich auf deine rechte Backe schlagen wird, dem biete auch die andere dar…“ Diese Antithese Jesu betrachtete Luther als Aufhebung des alttestamentlichen ius talionis.

Der berühmte Neutestamentler Adolf Schlatter (1852-1938) dagegen meint, Jesus habe das Talionsprinzip nicht aufgehoben, sondern seinen Jüngern eine neue Perspektive darauf eröffnet: Die Freiheit, zu vergeben. Jesus habe seine Zuhörer dazu aufgefordert, lieber auf ihr Recht zu verzichten als unnötige Zwietracht heraufzubeschwören (vgl. Schlatter, Matthäus, 77ff). So interpretiert, steht Jesu Lehre durchaus in Kontinuität mit dem Alten Testament, das ebenfalls den Wert des Racheverzichts hervorhebt. Sein Spruch „wenn jemand dich auf deine rechte Backe schlagen wird, dem biete auch die andere dar“ erweckte bei seinen Zuhörern Assoziationen an Klg. 3,30 („Er biete dem, der ihn schlägt, die Wange, sättige sich an Schmach“) und Jes. 50,6 („Ich bot meinen Rücken den Schlagenden und meine Wange den Raufenden, mein Angesicht verbarg ich nicht vor Schmähungen und Speichel“). Später bestätigt Paulus die Übereinstimmung dieser Lehre Jesu mit der Tora, wenn er das Gebot Jesu, seine Feinde zu lieben, mit einem Zitat aus dem 5. Buch Mose begründet (Röm. 12,17-21).

Dementsprechend sehen viele zeitgenössische Theologen, ähnlich wie Schlatter, keine unüberbrückbare Differenz mehr zwischen dem Talionsprinzip und der Lehre Jesu. Das „Lexikon für Theologie und Kirche“ schreibt:

„Vor dem Hintergrund von Mt 5,17ff. wird man davon ausgehen können, daß Mt 5,38-42 nicht an einer Aufhebung der Talionsformel … interessiert ist, sondern an der … Forderung nach Gewaltverzicht im Falle einer erlittenen Schädigung als Ausdruck der Liebe.“ (LThK, Sp. 700)

Auch konservative Theologen wie Thomas Schirrmacher vertreten diese Ansicht. Schirrmacher betont, dass Jesus seine Zuhörer nicht zum absoluten Rechtsverzicht aufforderte. Er schreibt:

„Bei dem Zitat des sogenannten … ‚ius talionis‘ geht es Jesus nicht darum, gegen das alttestamentliche ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘ die neutestamentliche Liebe zu stellen, so sehr diese Auffassung auch im Bewusstsein breiter Bevölkerungsschichten verwurzelt ist, für die diese Formulierung für die ganze Brutalität vergangener Zeiten steht.“ (Schirrmacher, Darf ein Christ vor Gericht gehen?, 11)

Dieses Verständnis der alttestamentlichen Talionstexte, so Schirrmacher, sei nicht haltbar. Er argumentiert dafür, dass im Alten Testament mit dem ius talionis Geldbußen gemeint seien, nicht Körperstrafen (er lehnt sich hier an die jüdische Auslegungstradition an, s.u.) und stellt dar, dass der Staat und seine Gerichte auch im Neuen Testament Instanzen seien, die für das Talionsrecht (verstanden als Geldzahlungen) verantwortlich seien:

„Diese Pflicht des Staates tastet Jesus in unserem Text gar nicht an, sondern setzt sie mit der Erwähnung des Gerichtes (Mt 5,40) ebenso wie schon in Mt 5,25 (‚Richter‘, ‚Gerichtsdiener‘, ‚Gefängnis‘) voraus.“ (Schirrmacher, Darf ein Christ vor Gericht gehen?, 12)

Jesu „Widersteht nicht dem Bösen“ ist also laut Schirrmacher kein prinzipielles Verbot von Selbstverteidigung und Rechtsanspruch, sondern ein situationsabhängiger Verzicht auf das eigene Recht, um den Frieden zu wahren und den Unfrieden nicht noch zu verschärfen.

Schirrmacher, Schlatter und viele andere (konservative wie historisch-kritische) Theologen betrachten auch die alttestamentlichen Talionsstellen ausdrücklich als „unblutig“; sie vertreten die Meinung, in der Tora gehe es nicht um Körperstrafen, sondern um Schadenersatzzahlungen:

„Sprachliche Fassung und kontextuelle Einbindung legen nahe, daß es an keiner Stelle um Talion im eigentlichen Sinne (also Blutrache oder Verstümmelungsstrafe) geht, sondern um die Angemessenheit der Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens in Form einer Ausgleichszahlung (Schadensersatzleistung).“ (LThK, Sp. 700)

Jüdische Auslegungen

Damit nähert sich die neuere christliche Auslegung des Talionsgedankens derjenigen Position an, die im Rabbinischen Judentum früher schon vertreten wurde. In den ersten beiden nachchristlichen Jahrhunderten wurde im gelehrten Judentum viel über die Anwendung des Talionsprinzips diskutiert. Dabei verstand nur eine kleine Minderheit die Bibelstellen wörtlich; die meisten Rabbiner nahmen von einer wörtlichen Auslegung der Talionsstellen dagegen deutlich Abstand. Die Pharisäer der Hillel-Schule (entstand gegen 30 v. Chr.) entwickelten für alle Fälle von Körperverletzung ein ausgeklügeltes System von Geldbußen und versuchten, Körperstrafen im Gericht möglichst abzuschaffen. Diese Sichtweise auf das ius talionis schlug sich später auch im Babylonischen Talmud nieder.

Der Babylonische Talmud geht ausführlich auf die Anwendung des Talionsprinzips ein (Traktat Baba Qamma, Fol. 83a-86b). Er diskutiert eine wörtliche Auslegung des Prinzips: „Man könnte glauben, wenn jemand einem ein Auge geblendet hat, blende man ihm ein Auge, eine Hand abgehauen hat, haue man ihm eine Hand ab, einen Fuß gebrochen hat, breche man ihm einen Fuß“ (Fol. 83b). Diese Sichtweise wird jedoch ausdrücklich zurückgewiesen: „Auge um Auge [bedeutet] eine Geldentschädigung“ (Fol. 84a). Deshalb antwortet der deutsche Rabbiner Joel Berger auf die Frage, ob die blutige Form des Vergeltungsrechts im Judentum jemals zur Anwendung gekommen sei:

„Wenn überhaupt, dann nur in dunklen Vorzeiten vor der Offenbarung am Berge Sinai. Die Gesetzgebung der Tora hat die Anwendung des ‚ius talionis‘ … unmöglich gemacht.“ (Berger, Anstelle eines Auges)

Heutzutage geht die gesamte jüdische Auslegung davon aus, dass die Talionsstellen auf ein Entschädigungsrecht zielen, nicht auf das Recht auf körperliche Vergeltung an einem Straftäter.

In 3. Mose 24,18 wird die Talionsformel explizit auf Schadensersatz bezogen. Die Formel „Leben für Leben“ wird auf Vieh angewendet: wer ein Tier tötet, das einem anderen Menschen gehört, soll es aus seiner eigenen Herde ersetzen. Im gleichen Atemzug (Vers 19) wird gesagt, dass ein Täter bei Körperverletzung an einem Menschen einen Schaden erleiden soll, der seiner Tat entspricht. Sieht man die Parallelen zwischen den beiden Sachverhalten, ist es durchaus möglich, auch hier eine Geldstrafe anzunehmen. Gegen eine Auslegung von Vers 19 im Sinne einer Körperstrafe steht auch das passive Verb in diesem Satz (wörtliche Übersetzung: „Fügt jemand seinem Nächsten einen Schaden zu: Wie er getan hat, so wird ihm getan“). Jüdische Exegeten nehmen hier zumeist ein passivum Divinum an, also ein Passiv, das Gott als Ausführenden impliziert. Die Auslegung ist dann: Wie der Täter getan hat, entsprechend wird Gott ihm vergelten.

Die talmudische Auslegung geht also davon aus, dass das Talionsprinzip nicht wörtlich ausgelegt werden kann. Rache und Vergeltung haben keinen Platz im jüdisch-talmudischen Denken, denn Rache ist stets Gottes Sache (5. Mose 32,35). Der Talmud fordert, das Talionsrecht durch eine materielle Entschädigung auszuführen. Man soll also keine Körperstrafen auferlegen; stattdessen stellt der Talmud ein System aus Schadenersatz, Schmerzensgeld, Kurkosten (Arztgeld), Versäumnisgeld (Ersatz für den Arbeitsausfall) und Beschämungsgeld auf. Das sollte dem Talionsprinzip Genüge tun.

Auch moderne jüdische Ausleger stützen sich auf dieses talmudische System und untermauern ihre Sicht mit Betrachtungen über den sprachlichen Befund. Im hebräischen Urtext der Bibel lautet der Ausdruck „Auge um Auge“ ajin tachat ajin. Das Wort tachat bedeutet in etwa „anstatt, anstelle von, stellvertretend“. Der deutsche Rabbiner Benno Jacob (1862-1945) legt dieses Wort stets als „Ersatz“ aus. Als Beispiel hierfür zitiert er 1. Mose 22,13: Abraham opfert einen Widder anstelle seines Sohnes bzw. als Ersatz für seinen Sohn (tachat beno). Aus dem sprachlichen Befund schlussfolgert Jacob:

„Wenn es daher heißt ‚Ajin tachat Ajin‘, so kann dies nur bedeuten: etwas, was dem des Auge Beraubten [sein Auge] ersetzt. Ein nunmehr dem Täter ausgeschlagenes Auge kann dies jedenfalls nicht tun.“ (zitiert in: Berger, Anstelle eines Auges)

Dementsprechend übersetzt Jacob 2. Mose 21,23: „Wenn aber ein Unfall geschieht, so sollst du geben Lebensersatz für Leben.“ Martin Buber und Franz Rosenzweig schlossen sich dieser Auslegung in ihrer berühmten Bibelübersetzung an.

Auswertung

Im Kontext der klassischen Talionsstelle, in 2. Mose 21,18f, ist offensichtlich von Schadensersatz für Körperverletzung die Rede – nicht davon, dem Täter dasselbe anzutun, was er verursacht hatte. Es geht also nicht um das Recht des Opfers auf Rache, sondern tatsächlich um eine Sach- oder Geldentschädigung. Diese soll an den verursachten Schaden genau angepasst werden. Deshalb wird in der Talionsstelle selbst (Verse 23-25) auch jede einzelne Verwundung genau aufgeführt. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass man die Schwere des Schadens genau bestimmen soll, um eine genaue Entsprechung von Schaden und Strafe zu erlangen. Ebenso wird bei der Talionsstelle im 3. Buch Mose die Talionsformel explizit auf Schadenersatz bezogen. (Die Auslegung des passivum Divinum in Vers 19 wurde bereits oben diskutiert.)

Auch in anderen Passagen der hebräischen Bibel scheint das Talionsprinzip nicht ein Racheprinzip zu sein, wendet sich das Alte Testament doch explizit gegen gleichartige Vergeltung. In Spr. 24,29 fordert es: „Sprich nicht: ‚Wie einer mir tut, so will ich ihm auch tun und einem jeglichen sein Tun vergelten‘.“

Die traditionelle christliche Auslegung, die eine unüberbrückbare Differenz zwischen dem Talionsprinzip des Alten und dem Liebesgebot des Neuen Testaments sieht, trifft bei genauer Betrachtung also nicht den Nagel auf den Kopf. Die jüdische Auslegung, das Talionsgebot als Gebot zu Entschädigungszahlungen zu deuten, ist an dieser Stelle wohl tatsächlich angemessen.

Das bedeutet nicht, dass Jesu Anweisungen nicht eigenständig verstanden werden können und sollten. Sie sind keine reinen Wiederholungen rabbinisch-jüdischer Deutungen seiner Zeit, auch wenn sie sich durchaus damit vereinbaren lassen. Mit Jesus tritt eine neue Dimension des Talionsprinzips in den Vordergrund, nämlich der bewusste Verzicht darauf:

„Ihr habt gehört, dass gesagt ist: Auge um Auge und Zahn um Zahn. Ich aber sage euch: Widersteht nicht dem Bösen, sondern wenn jemand dich auf deine rechte Backe schlagen wird, dem biete auch die andere dar; und dem, der mit dir vor Gericht gehen und dein Untergewand nehmen will, dem lass auch den Mantel! Und wenn jemand dich zwingen wird, eine Meile zu gehen, mit dem geh zwei! Gib dem, der dich bittet, und weise den nicht ab, der von dir borgen will“ (Mt. 5,38-42)

sg

Quellen:

Frank Crüsemann, „Auge um Auge…“ (Ex 21,24f). Zum sozialgeschichtlichen Sinn des Talionsgesetzes im Bundesbuch, in: Evangelische Theologie (EvTh), 47. Jg. (1987), Heft 5, 411-426

Hans-Winfried Jüngling, S. J., „Auge für Auge, Zahn für Zahn“. Bemerkungen zu Sinn und Geltung der alttestamentlichen Talionsformeln, in: Theologie und Philosophie (ThPh), 59. Jg. (1984), Heft 1, 1-38

Werner Ogris, Talion, in: Religion in Geschichte und Gegenwart (RGG), Bd. 6, 4. Aufl. 2005

Ludger Schwienhorst-Schönberger, Ius talionis, in: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK), Bd. 5, 3. Aufl. Freiburg i.Br. 1996, Sp. 700f [Anmerkung: Bei der obigen Zitation sind alle Wörter, die im Original abgekürzt sind, ausgeschrieben.]

Adolf Schlatter, Das Evangelium nach Matthäus, 1. Aufl. Stuttgart 1947

Thomas Staubli, Begleiter durch das Erste Testament, 2. Aufl. Düsseldorf 1999

Otto Kaiser (Hg.), Texte aus der Umwelt des Alten Testaments (TUAT), Bd. I: Rechtsbücher, Lieferung 1, Gütersloh 1982

Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt (Hg.), Der Babylonische Talmud. Neu übertragen durch Lazarus Goldschmidt, Bd. 7, 4. Aufl. Frankfurt a. M. 1996, Traktat Baba Qamma, Fol. 83a-86b

Rabbi Joel Berger, Anstelle eines Auges, in: Jüdische Allgemeine (http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/23916), abgerufen am 02.12.2015

Thomas Schirrmacher, Darf ein Christ vor Gericht gehen?, Martin-Bucer-Seminar-Texte 7, 1. Jg. (2004); PDF (http://www.thomasschirrmacher.info/wp-content/uploads/2009/02/mbstexte007.pdf), abgerufen am 08.12.2015

Wikipedia.de / Talion (https://de.wikipedia.org/wiki/Talion), abgerufen am 02.12.2015

Wikipedia.de / Auge für Auge (https://de.wikipedia.org/wiki/Auge_f%C3%Bcr_Auge), abgerufen am 02.12.2015

Bild:

sg@privat.

 

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